Haus vererben: Wissenswertes über das Erbe eines Hauses

Themen auf dieser Seite zum Erbe eines Hauses im Überblick:

1. Was muss beachten werden, wenn ich ein Haus vererben möchte?

Wenn Sie ein Haus vererben wollen, dann sollten Sie sich zu Lebzeiten Gedanken dazu machen. Natürlich beschäftigt man sich nicht gerne mit dem Tod, aber manchmal ist es sinnvoll, den Nachlass festzulegen, damit es keine Streitereien unter den Erben gibt oder damit einfach nur die Steuerlast geringer ausfällt. Manchmal kann es auch sein, dass ein Erblasser nicht möchte, dass das geerbte Haus verkauft und von Fremden bewohnt wird- oder, im Gegenteil- er wünscht sich, dass seine Familie das Haus noch lange bewohnt. Zwar können auch diese Wünsche zu großen Uneinigkeiten unter den Familienmitgliedern führen, aber wenigstens hat der Immobilienbesitzer seine Wünsche klar festgelegt.

2. Welche Möglichkeiten gibt es, ein Haus zu vererben?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, seinen letzten Willen zu hinterlassen:

Das Testament

Sie können ein Testament mit einem Notar aufsetzen, das wäre dann ein notariell beglaubigtes Testament. Das kostet zwar Gebühren, ersetzt aber in den meisten Fällen den Erbschein und kommt dadurch sogar oft noch günstiger. Ein Erbschein stellt amtlich beglaubigt fest, wer der Erbe ist unter unter welchen Bedingungen das Erbe angetreten werden kann. Oder Sie schreiben Ihr Testament selbst. Dabei müssen Sie darauf achten, dass Sie das Testament handschriftlich verfassen. Denken Sie unbedingt daran, die Unterschrift, das Datum/Uhrzeit und die Ortsangabe unter das Testament zu setzen!

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag wird nicht allein von dem Erblasser aufgesetzt, es werden die Erben miteinbezogen. Zum Beispiel können Sie als Hausbesitzer festlegen, dass Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann in dem Haus weiterhin leben darf und das Haus verkauft werden darf, wenn sie ein Pflegefall geworden ist und sich nicht mehr allein versorgen kann. Der Erbvertrag ist bindend und kann innerhalb der Erbengemeinschaft einstimmig geändert werden.

3. Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus, wenn ich plane ein Haus zu vererben?

Hat der Erblasser kein Testament oder ähnliches hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das heißt, hinterlässt der Hausbesitzer eine Ehefrau und zwei Söhne, erhält die Ehefrau die Hälfte und die Kinder jeweils ein Viertel des Wertes des Hauses. Eingetragene Lebenspartner werden wie Ehepartner behandelt. Generell gilt: je höher der Rang in der Erbfolge, desto größer das Erbe. Es gibt Erben erster, zweiter und dritter Ordnung. Zur ersten Ordnung gehören Ehegatten und Kinder des Erblassers. Erben zweiter Ordnung sind seine Eltern, seine Geschwister und deren Kinder. Erben dritter Ordnung sind Großeltern, Onkel, Tanten Cousins und Cousinen. Gibt es Erben erster Ordnung sind die in der Rangfolge niedriger angesiedelten Verwandten vom Erbe ausgeschlossen. Falls der Erblasser in seinem Testament festgelegt haben sollte, dass nur einer seiner beiden Söhne das Haus erben soll, geht der andere nicht ganz leer aus. Laut Gesetz steht ihm immerhin ein Viertel des Verkehrswertes als Pflichtteil zu.

4. Vererben oder verschenken?

Unter dem Gesichtspunkt der Steuerersparnis wäre es zu überlegen, nicht den Todesfall abzuwarten, sondern das Haus zu Lebzeiten an die Erben zu verschenken. Bei einer Schenkung können die persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Denken Sie bei einer Schenkung aber daran, ein Nießvertrag mit den Erben aufzusetzen, der Ihnen auf jeden Fall lebenslanges Wohnrecht und gegebenenfalls das Rückforderungsrecht garantiert.

Freibeträge werden allerdings auch bei der ganz normalen Vererbung gewährt und mindern die Steuerlast ganz erheblich. Sie sind gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von 500 000 Euro, Kinder und Stiefkinder erhalten einen Freibetrag von 400 000 Euro, Enkel von 200 000 Euro, Eltern und Großeltern von 100 000 Euro und alle anderen Erben von 20 000 Euro.

Verschenken Sie Ihr Haus noch nicht, wenn es noch nicht abbezahlt ist. Gegen eine vorzeitige Übergabe spricht es auch, wenn der Erbe noch minderjährig ist. Hier würde nämlich im Falle einer Verfügung das Familiengericht mit hineingezogen.

5. Haus vererben Hamburg

Wenn Sie ein Haus in Hamburg vererben möchten, sollten Sie sich Gedanken dazu machen, wem Sie das Haus vererben möchten. Setzen Sie ein Testament oder Erbvertrag auf? Können Steuern gespart werden, wenn ich das Haus verschenke oder lohnt es sich zu vererben? Der erste Schritt sollte eine professionelle Hausbewertung sein, um zu evaluieren, welche Steuern sich sparen lassen. 

Gut zu wissen

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Haus vererben: FAQs​

Wurde kein Testament oder Erbvertrag festgelegt, gilt die gesetzliche Erbfolge beim Erbe eines Hauses. Wurde kein Ehevertrag festgelegt, erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Hauses, die andere Hälfte geht an die Kinder (ehelich und nicht ehelich). Gibt es keine Kinder, erhält der überlebende Ehepartner einen drei Viertel des Hauses und ein Viertel geht an die Eltern oder und Geschwister.

Prinzipiell lässt sich das Haus an jede beliebige Person vererben. Trotzdem muss beachtet werden, dass die gesetzliche Erbfolge damit nicht ausgeschlossen wird. Die gesetzliche Erbfolge bleibt weiterhin bestehen. Die Höhe wird von der Erbquote definiert. Somit erhalten die Pflichtteilberechtigten die Hälfte des Anteils die bei normaler Erbfolge ausgezahlt worden wäre. Mehr Informationen.

Wenn Sie ein Haus vererben wollen, müssen Sie berücksichtigen, dass es verschiedenen Formen der Nachlassregelung gibt. Sie haben die Möglichkeit ein handschriftliches Testament aufzusetzen und mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen. Eine andere Möglichkeit ist ein notariell beglaubigtes Testament. Der Notar gibt dem Nachlassgericht das Testament zur Verwahrung. Alternativ können Sie auch einen Erbvertrag aufsetzen. Dieser wird im Beisein des Erblassers und des Erben geregelt. Mehr dazu.

Disclaimer

Bitte beachten Sie: Alle in unserem Ratgeber befindlichen Empfehlungen, Informationen und juristische Erläuterungen stellen unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit dar. Dementsprechend handelt es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne und kann, bzw. soll diese nicht ersetzen. Für die Klärung Ihrer rechtlichen, bzw. finanziellen Fragen, bitten wir Sie, entsprechende Experten zu kontaktieren. Diese wären z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Finanzberater. Wir arbeiten sorgfältig und gewissenhaft. Trotz alledem können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen und versuchen diese zeitnah umzusetzen.

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